Die STMZ ist immer offen für oft gestellte Fragen Wir vermitteln gerne unser Wissen zur Suche nach vermissten und gefundenen Tieren. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Anliegen vor, welche uns am häufigsten erreichen.
Dies ist wohl die am häufigsten an die STMZ gestellte Frage. Dabei wird oft argumentiert, ANIS (Animal Identity Service) als Organisation sei doch ausreichend. Allerdings muss man wissen: Von den bis zu 30'000 Tieren, die jährlich verschwinden, sind ca. 80 Prozent Katzen. Die Chip-Pflicht besteht jedoch nur bei Hunden, und ANIS beschäftigt sich ausschliesslich mit gechipten Tieren.
Die Mehrheit aller vermissten und gefundenen Tiere muss also aufgrund ihrer Beschreibung und vor allem der Region, in welcher die Tiere verloren bzw. gefunden wurden, in einer Datenbank erfasst und anschliessend verglichen werden. Das ist unsere Arbeit. Dabei verarbeiten wir Meldungen aus der ganzen Schweiz. Unser System vergleicht in erster Linie alle bestehenden Vermisst- bzw. Fundmeldungen innerhalb eines gewissen Umkreises – auch über Kantonsgrenzen hinaus. Mögliche Treffermeldungen werden per E-Mail an die Sucher und Finder geschickt.
Ebenfalls leiten wir alle Fundmeldungen automatisch an die kantonale Meldestelle weiter. Damit erfüllen wir stellvertretend die Meldepflicht des Finders (gemäss ZGB 722a).
Um die Datenbank möglichst aktuell zu halten, überarbeiten wir alle offenen Vermisst- und Fundmeldungen regelmässig. Dabei fragen wir beim Besitzer nach, ob sein Tier in der Zwischenzeit wieder von alleine nach Hause gekommen ist bzw. ob die Meldung nach wie vor aktiv bleiben soll. Der Suchende bestimmt demnach, wie lange seine offene Meldung in unserem System bleibt. Alle diese Leistungen der STMZ bietet ANIS nicht an.
Die STMZ ist eine Non-Profit-Organisation in Form einer privaten Aktiengesellschaft. Dies mag auf den ersten Blick etwas erstaunen, hat jedoch einen geschichtlichen Hintergrund. Unsere Statuten finden Sie hier.
Wir erhalten weder Subventionen noch andere staatliche Zuschüsse, sondern finanzieren uns hauptsächlich über private Spenden und den Verkauf eigener Produkte.
Wir sind ausserdem unabhängig von Banken – unser Fremdkapital stammt ausschliesslich von privaten Personen.
Die STMZ ist eine staatlich anerkannte Non-Profit-Organisation. Dadurch können die Spenden von den Steuern abgezogen werden.
Nachbarschaftshilfe pur! Erhalten Sie die Vermisstmeldungen von Ihrer Region auf Ihr E-Mail. Je mehr Personen über ein gesuchtes Tier informiert sind, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass irgendjemand aus diesem Kreis ein streunendes Tier als solches erkennt und es dem Besitzer zurückgeben kann. Dabei spielt natürlich oft der Zufall eine grosse Rolle. Insofern ist unser Helfersystem nur eine elektronische Weiterentwicklung der altbekannten «Plakätli», welche bei vermissten Tieren bis heute in den betroffenen Wohnquartieren aufgehängt werden.
Dank diesem System solidarisieren sich Tierfreunde und Tierbesitzer untereinander, denn wer heute ein Tier findet, vermisst vielleicht morgen ein eigenes...
Die Teilnahme an unserem Helfersystem ist übrigens absolut unverbindlich und kostenlos, und sie kann jederzeit sofort beendet werden.
Der Chip von der Grösse eines Reiskorns wird dem Tier unter die Haut injiziert. Damit ist es auf Lebzeit gekennzeichnet und kann immer identifiziert werden, vorausgesetzt, es ist korrekt bei ANIS oder AMICUS gemeldet worden. Die entsprechenden Daten werden dort gespeichert.
Da sich der Chip unter der Haut befindet, kann er nur mittels eines speziellen Lesegerätes gelesen werden. Das ist sowohl die Stärke als auch die «Schwäche» des Systems. Man muss also entweder das Lesegerät zum Tier oder das Tier zum Lesegerät bringen. Oft hält der damit verbundene Aufwand den Finder davon ab, ein gefundenes Tier auch tatsächlich zu melden, obwohl er von Gesetzes wegen dazu verpflichtet wäre. Tierarzpraxen, Tierheime und oft auch die Polizei haben solche Lesegeräte und führen die Chipkontrolle in der Regel gratis durch.
Genau hier setzt die Tier-Findermarke der STMZ an, entwickelt zusammen mit Tierärzten und erhältlich für Hunde und Katzen. Auf ihr ist neben einer international gültigen Telefonnummer (Lokaltarif) auch eine individuelle Identifikationsnummer eingraviert.
Ein kurzer Anruf auf die angegebene Call-Center Nummer genügt, und wir können umgehend den Tierhalter feststellen. Dieser wird dann per Telefon, Handy, SMS oder E-Mail kontaktiert. Das sehr schnelle und einfache System funktioniert auf der ganzen Welt (also auch in den Ferien), rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr.
Fazit: Chip und Tier-Findermarke der STMZ schliessen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander. Was der eingesetzte Chip an zusätzlicher Sicherheit bringt, ersetzt die Tier-Findermarke durch eine deutlich einfachere Handhabung im Falle eines gefundenen Tieres.
Hunde müssen von Gesetzes wegen gechipt werden. Zusätzlich kann der Besitzer jedoch seinem Tier eine Tier-Findermarke ans Halsband hängen. Damit kommt er in den Genuss der Vorteile beider Systeme.
Jede neu erfasste Meldung bei der STMZ wird automatisch mit den bereits auf unserer nationalen Datenbank gespeicherten Meldungen verglichen. Mögliche Übereinstimmungen werden dabei in Form einer Trefferliste umgehend angezeigt.
Gemäss Gesetz geht ein Fundtier nach zwei Monaten ins Eigentum des Finders über. Vorausgesetzt, der Finder hat die gesetzlichen Pflichten erfüllt: Er muss den Fund der kantonalen Fundmeldestelle melden (Art. 720a Abs. 1 und 2 ZGB). Wer diesen Finderpflichten nachkommt, erwirbt das Tier zu Eigentum, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung oder Anzeige der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.
Diese kurze Zweimonatsfrist gilt nur bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (Art. 722 Abs. 1bis ZGB).
Für den Erwerb des Eigentums am gefundenen Tier gelten also zwei Bedingungen: Erstens muss der Finder seinen Finderpflichten (d.h. Meldepflichten) nachkommen. Und zweitens gilt der Ablauf der gesetzlichen Frist, innerhalb derer sich der ursprüngliche Eigentümer nicht hat feststellen lassen.
Es kann nun aber vorkommen, dass ein Finder, der ein Tier in seiner Obhut behält, den eingepflanzten Chip nicht überprüfen lässt; dadurch wird die Rückführung des Tiers verunmöglicht oder zumindest erschwert.
Ein Finder, der ein gechiptes Tier ohne Überprüfung des Chips in seinem Besitz hält, kann sich folglich wohl nicht auf den Tatbestand des Eigentumserwerbs des Tieres nach Art. 722 ZGB berufen. Die zweite Bedingung für den Eigentumserwerb (der Ablauf der gesetzlichen Frist) könnte in diesem Fall als nicht erfüllt betrachtet werden: Der ursprüngliche Eigentümer könnte etwa die Ansicht vertreten, das Eigentum an einem gechipten Tier sei auch nach Ablauf der zwei Monate nicht an den Finder übergegangen, da der wahre Eigentümer des Tiers durch Überprüfung des Chips hätte festgestellt werden können. Für juristische Auskünfte wenden Sie sich an die Stiftung „Tier im Recht“ TiR.
Anfrage an die Stiftung für das Tier im Recht:
«Vor zwei Wochen beobachtete ich, wie eine Katze angefahren wurde, der Automobilist aber einfach weiterfuhr, ohne sich um das schwer verletzte Tier zu kümmern. Ich brachte dieses darum in eine nahegelegene Kleintierklinik, wo es sofort operiert wurde und gerettet werden konnte. Weil der Tierhalter nicht ausfindig zu machen ist, beharrt die Klinik nun darauf, dass ich für die Operationskosten von 900 Franken aufkomme. Muss ich die Rechnung tatsächlich bezahlen?»
Auch wenn sie nicht die Eigentümerin des Tiers ist, so hat die Überbringerin aus rechtlicher Sicht doch die Stellung der Auftraggeberin, die mit dem behandelnden Tierarzt einen Vertrag eingeht und daher zur Übernahme der Erstversorgungskosten verpflichtet ist [13.3.3]. Nach Gesetz müsste sie die Tierarztrechnung also bezahlen.
Eine konsequente Handhabung dieser Regelung wäre aber vor allem ein schlechter Dienst am verletzten Tier, dem sogenannten Findeltier [5.4.2]. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Tierärzte den Überbringer nicht selten eine Erklärung über die Kostenübernahme unterschreiben lassen, um den Behandlungsaufwand sicherzustellen. Das spontane Engagement von hilfsbereiten Personen für fremde Tiere wird stark gehemmt, wenn ihnen daraus ein finanzielles Risiko entsteht.
Nach der Bundesgesetzgebung sind Tierärzte verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Auch aufgrund der Standesordnung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) [13.1.3] haben sie eine Behandlung aus berufsethischen Gründen aber dennoch vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob Aussicht auf ein Honorar besteht [13.2.6]. Dies gilt besonders für Findeltiere, bei denen kein ausdrücklicher Behandlungsauftrag des Eigentümers vorliegt.
Nicht selten hat ein Tierarzt auch eine Vereinbarung mit einer örtlichen Tierschutzorganisation oder einem Tierheim, das sich an den Kosten beteiligt und im Gegenzug dafür von Spezialtarifen für Impfungen oder Kastrationen profitiert. In einigen Orten trägt zudem die öffentliche Hand die Kosten. Kranke oder verletzte Wildtiere wie Füchse, Rehe oder Greifvögel, die der jeweiligen Jagdgesellschaft oder dem Kanton gehören [12.3.5], dürfen hingegen – mit Ausnahme der lebensrettenden Erstversorgung – nur mit deren Einverständnis und nach deren Kostenübernahme behandelt werden.
Zumindest eine medizinische Erstversorgung, um das Leben des Tieres zu retten und dessen Schmerzen zu lindern, ist für viele Tierärzte aber selbstverständlich. Damit ihr Honoraranspruch nicht zu hoch wird, müssen sie aber keine aufwendige Behandlung vornehmen, ausser die überbringende Person wünscht dies ausdrücklich und sichert die Bezahlung zu. Weigert sich der Einlieferer, mindestens einen Teil der Kosten zu übernehmen, hat er hingegen weder ein Recht auf Auskunft noch auf Mitbestimmung, was mit dem Findeltier nach der Behandlung geschehen soll.
Für die Katzenfinderin bedeutet dies: Kann der Katzenhalter nachträglich eruiert werden, muss er ohnehin für das Tierarzthonorar aufkommen – zumindest solange er Eigentümer ist, also noch mindestens während zwei Monaten [5.4.2]. Es liegt eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag [13.3.3] vor: Die Finderin hat lediglich das gemacht, was auch ein verantwortungsbewusster Tierhalter getan hätte, also stellvertretend für den Tierhalter gehandelt, der für die Tierarztkosten aufkommen muss. Ist der Eigentümer jedoch nicht ausfindig zu machen und wird die Katze vom Tierarzt oder von einem Tierheim nach dem Ablauf der Eigentumsübergangfrist weitervermittelt, muss der neue Besitzer zumindest einen Teil der Heilungskosten übernehmen. Eine gesetzliche Pflicht, das Findeltier der kantonalen Meldestelle anzuzeigen, besteht für den Tierarzt – im Gegensatz zum Finder [5.4.2] – übrigens nicht. Üblicherweise wird der Tierarzt dies aber trotzdem tun.
Anfrage an die Stiftung für das Tier im Recht:
Die Stiftung für das Tier im Recht TiR. Da sich viele Arten von Problemen regelmässig wiederholen, erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen unentgeltlich in elektronischer Form. Die Adresse lautet: tierimrecht.org